Die GEG-Novelle: Was ändert sich ab 2024 beim Heizen?

15. Mai 2023

Die Energiewende ist ein zentrales Thema der deutschen Politik. Bis zum Jahr 2050 sollen die CO2-Emissionen um 80-95 % reduziert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen alle Bereiche der Gesellschaft ihren Beitrag leisten. Auch der Gebäudesektor spielt dabei eine wichtige Rolle, da er für einen großen Teil der Emissionen verantwortlich ist. Um den CO2-Ausstoß im Gebäudesektor zu senken, wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) novelliert.

Die Novelle des GEG betrifft insbesondere die Heiztechnik.

Ab dem 1. Januar 2024 gibt es in Deutschland eine neue Regelung: Jede neu eingebaute Heizung muss mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen. Das gilt für Neubauten genauso wie für Bestandsgebäude. Für bereits vorhandene Heizungen besteht keine Austauschpflicht, sie können weiter genutzt werden und auch Reparaturen sind weiterhin möglich. Doch das Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31. Dezember 2044.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die 65 Prozent erneuerbare Energie zu erreichen. Die Regelung ist technologieoffen, das heißt, dass Eigentümer eine individuelle Lösung umsetzen können und den Anteil der erneuerbaren Energien rechnerisch nachweisen müssen. Es gibt aber auch gesetzlich vorgesehene pauschale Erfüllungsoptionen, zwischen denen frei gewählt werden kann. Dazu zählen beispielsweise der Anschluss an ein Wärmenetz, eine elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung, Heizung auf Basis von Solarthermie oder unter bestimmten Voraussetzungen auch „H2-Ready“-Gasheizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Für Bestandsgebäude sind weitere Optionen vorgesehen, wie beispielsweise eine Biomasseheizung oder Gasheizung, die mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff nutzt.

Für den Fall einer Heizungshavarie, also wenn die Heizung kaputt geht und nicht mehr repariert werden kann, greifen Übergangsfristen. Diese betragen drei Jahre, bei Gasetagen bis zu 13 Jahre. Vorübergehend kann dann eine fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Wenn allerdings ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren.

Für Wohnungseigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, entfällt im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen. Gleiches gilt beim Austausch von Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, die 80 Jahre und älter sind und die Wohnung selbst bewohnen.

Für Härtefälle gibt es eine allgemeine Härtefallregelung im Gebäudeenergiegesetz (GEG). Im Einzelfall wird berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen werden hierbei berücksichtigt.

Um die Umstellung auf neue Heizungen zu erleichtern, gibt es finanzielle Unterstützung. Hierbei können Zuschüsse, Kredite oder Steuergutschriften genutzt werden. Ein neues Förderkonzept passt die Förderung auf das neue Gebäudeenergiegesetz an.

GEG Novelle: Ergänzende Informationen

Bürozeiten

Mo.-Fr.: 9:00 – 17:00 Uhr

Kontakt

06131-265040

info@subnova-fms.de